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Satzung des

Fördervereins Wiederaufbau und Nachhaltige Hilfe für Nepal

 

 

§ 1 Name, Sitz

1. Der Verein führt den Namen „UKALO - Aufwärts“. Förderverein Wiederaufbau und Nachhaltige Hilfe für Nepal e.V.

 

2. Sitz des Vereins ist Bad Aibling (Herderstr. 10, 83043 Bad Aibling).

 

3. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.

 

 

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit

1. Zweck des Vereins ist die Förderung von Wiederaufbau und nachhaltiger Hilfe für Nepal, aus Anlass der Erdbeben vom April und Mai 2015.

 

 

2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen und politischen Zwecke und Ziele. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

3.  Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. (Gemeinnützigkeit: der Völkerverständigung, der Entwicklungshilfe)

 

5.  Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Hilfe zur nachhaltigen Verbesserung der Lebensbedingungen in Nepal, u.a. durch Maßnahmen zur unabhängigen und lokalen Energieversorgung (z.B. Biogasanlagen), zur ausreichenden Lebensmittelversorgung (z.B. Bau von Gewächshäusern, Versorgung mit Saatgut, Lebensmittelspenden in Notzeiten). Bei Bedarf sollen Freiwilligeneinsätze vor Ort übernommen werden.

 

Durch Sammlung von Spenden sollen Mittel aufgebracht werden, die Partnerprojekten in Nepal unmittelbar zur Verfügung gestellt werden. Gefördert werden soll durch die Projektpartnerschaften nachhaltige Hilfe für die nepalische Bevölkerung und die Motivation der Spender zu eigenem nachhaltigen Handeln in Bezug auf Konsumverhalten, Umwelt, Energie o.ä.

 

 

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr und beginnt am 01.01. eines Jahres und endet am 31.12. eines Jahres. Im Gründungsjahr beginnt das Geschäftsjahr am 01.05.2015 und endet am 31.12.2015 (Rumpfgeschäftsjahr).

 

 

§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Vereins können nur natürliche Personen sein. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung und deren Annahme durch den Vorstand erworben.

 

2. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss. Der jederzeit mögliche Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand. Über den Ausschluss beschließt die „Versammlung der ordentlichen Mitglieder“ mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder. Gegen deren Entscheidung ist die Anrufung der „Versammlung aller Mitglieder“ möglich.

 

 

§ 5 Organe des Vereins *

Organe des Vereins sind:

 

* der Einfachheit halber wird in allen Fällen die männliche Grammatikform gebraucht

 

1. Der Vorstand (§ 6)

 

2. die Versammlung aller Mitglieder

 

 

§ 6 Vorstand

1. Der Vorstand des Fördervereins besteht aus drei Mitgliedern, nämlich dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden und dem Schatzmeister.

 

2.  Diesen obliegt die Vertretung des Vereins. Jeder von ihnen ist einzelvertretungsberechtigt.

 

3. Im Innenverhältnis gilt, dass der einzelvertretungsberechtigte Vorstand ermächtigt ist alle Rechtsgeschäfte bis zu 5.000,00 EUR vorzunehmen. Alle Rechtsgeschäfte über 5.000,00 EUR bedürfen im Innenverhältnis der Genehmigung der Mitgliederversammlung. Die Beträge können im Rahmen der Mitgliederversammlung bei Bedarf angepasst werden. Die Festlegung neuer Beträge ist zu protokollieren und als Anlage zur Satzung zu nehmen.

 

4. Der Vorstand wird von der „Versammlung aller Mitglieder“ aus deren Kreis mit Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder in geheimer und schriftlicher Wahl bestimmt. Die Wahl kann auch auf andere Weise erfolgen.

 

5. Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus.

 

Der Ersatz tatsächlich entstandener Auslagen (z. B. Büromaterial, Telefon- und Internetkosten) ist nur entsprechend den gesetzlichen Regelung des BGB (§§ 27, 670 BGB) zulässig. Hierzu ist ein Einzelnachweis der Auslagen erforderlich. Eine Erstattung von Reisekosten an Vereinsmitglieder ist grundsätzlich ausgeschlossen.

 

6. Die Wahl der Vorstandsmitglieder findet jeweils in den ersten beiden Monaten des Geschäftsjahres statt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Wahlperiode aus, so ist unverzüglich eine Nachwahl vorzunehmen.

 

7. Der Vorstand wird bei Bedarf von dem 1. Vorsitzenden einberufen, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter.

 

8. Der Vorstand ist nur bei Anwesenheit aller drei Vorstandsmitglieder beschlussfähig. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit oder Beschlussunfähigkeit des Vorstandes entscheidet die „Versammlung aller Mitglieder“. Abstimmungen müssen schriftlich erfolgen, falls ein Mitglied dies beantragt.

 

9. Der Vorstand darf Geschäfte für den Verein nur unter der Beschränkung auf das Vereinsvermögen abschließen.

 

 

§ 7 Mitgliederversammlung

1. Die „Versammlung aller Mitglieder“ besteht aus allen Mitgliedern des Vereins, wobei jedes Mitglied über eine Stimme verfügt.

 

2. Jährlich findet wenigstens eine ordentliche Versammlung aller Mitglieder statt, welche vom Vorsitzenden einzuberufen ist.

 

3.   Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand in Textform via E-Mail (mittels elektronischer Medien) unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Mitglieder verpflichten sich dem Vorstand die jeweils gültige E-Mail-Adresse unverzüglich mitzuteilen. Die Einladung gilt an die jeweils zuletzt bekannt gegebene E-Mail-Adresse als zugestellt.

 

4. In dieser ordentlichen Mitgliederversammlung haben der Vorsitzende und der Schatzmeister über das abgelaufene Geschäftsjahr Bericht zu erstatten und Rechenschaft abzulegen.

 

5. Die ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins beschließt über die Entlastung des Vorstands, insbesondere über die Genehmigung der Jahresrechnung. Ferner beschließt sie über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins.

 

6. Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Satzungsänderungen werden mit Stimmenmehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder beschlossen.

 

7. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind bei Bedarf einzuberufen, insbesondere wenn dies ein Zehntel der Mitglieder des Vereins schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.

 

8. Über den wesentlichen Inhalt der Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen. Das Protokoll ist vom Schriftführer zu unterzeichnen. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende des Vereins bzw. sein Stellvertreter (=Versammlungsleiter). Der Schriftführer wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

 

 

 

§ 8 Mitgliedsbeiträge

1. Mitgliedsbeiträge werden nicht erhoben von den regulären Mitgliedern.

 

2. Fördermitglieder können für einen Jahresbeitrag ab 100,00 Euro dem Verein beitreten. Dieser Jahresbeitrag wird per Lastschrift im 1. Quartal des Jahres eingezogen. Anteilige Beiträge für eine Mitgliedschaft, die nicht das ganze Kalenderjahr besteht, sind nicht möglich.

 

 

 

§ 9 Kassenwesen

1. Die Kassenführung obliegt dem Schatzmeister. Über alle Einnahmen und Ausgaben des Vereins ist Buch zu führen.

 

2. Die „Versammlung aller Mitglieder“ des Vereins wählt zwei Kassenprüfer, welche jährlich mindestens eine Kassenprüfung vorzunehmen haben und hierüber auf der ordentlichen Mitgliederversammlung Bericht erstatten.

 

3. Dem ersten und zweiten Vorsitzenden steht jederzeit die Prüfung des Kassenwesens zu.

 

 

§ 10 Mittelverwendung

1. Über die Verwendung der Vereinsmittel entscheidet der Vorstand. Dieser hat den Vereinszweck zu beachten und er kann von der „Versammlung aller Mitglieder“ hierauf überprüft und ggf. korrigiert werden.

 

2.  Die „Versammlung aller Mitglieder“ des Vereins kann für die Mittelverwendung Rahmenempfehlungen beschließen.

 

 

§ 11 Auflösung des Vereins

Über die Auflösung des Vereins beschließt die „Versammlung aller Mitglieder“. Die Auflösung bedarf der Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder. Sie ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.

 

 

§12  Bei Auflösung des Vereins

oder  bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins UKALO

an den gemeinnützigen Verein Ärzte ohne Grenzen e.V., Sektion Deutschland, eingetragen im Vereinsregister am Amtsgericht Berlin Charlottenburg unter der Nr. 21575, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

 

Auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 08.07.2015 beschlossen mit  5 Ja-Stimmen von 5 erschienenen Mitgliedern.

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